Satzung der Oldtimerfreunde Hallenberg e.V. - Stand 09. Februar 2010
§ 1 Zweck und Ziel
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege von Kulturwerten, insbesondere die Pflege und Erhaltung von historischen Landmaschinen, Traktoren und sonstigen Fahrzeugen.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Restauration, Vorführung und Ausstellung in der Öffentlichkeit.
4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, fördert keine parteipolitischen Ziele und keine Privatinteressen. Er hält sich bei seinen Aktivitäten an den Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
5. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er trägt den Namen Oldtimerfreunde Hallenberg e.V.. Er hat seinen Sitz in Hallenberg.
§2 Mitgliedschaft
Mitglieder können alle Personen werden, die Ziele und Zweck des Vereins anerkennen (§1) und an deren Verwirklichung mitarbeiten wollen. Auch kooperative Mitgliedschaften sind zulässig (nicht aktive aber fördernde Mitglieder). Gesuche um Aufnahme in den Verein müssen durch schriftlichen Antrag erfolgen, über den der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet. Aufnahme und Ablehnung bedürfen keiner Begründung.
§3 Mitgliedschaften Minderjähriger
Gesuche um Aufnahme in den Verein bedürfen bei Minderjährigen der schriftlich erklärten Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.Über Aufnahme oder Ablehnung entscheidet ohne Begründungszwang der Vorstand mit einfacher Mehrheit.Eine Mitgliedschaft Minderjähriger vor Vollendung des 10. Lebensjahres ist ohne Ausnahme nicht möglich.Minderjährige ab Vollendung des 10. Lebensjahres bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres können nur Mitglied werden, wenn zumindest ein Elternteil oder eine andere volljährige Beziehungsperson entweder schon Mitglied ist oder gleichzeitig mit dem minderjährigen Bewerber Mitglied wird. In solchen Fällen ist die Aufnahme des Minderjährigen allerdings davon abhängig, daß sein gesetzlicher Vertreter bzw. seine gesetzlichen Vertreter für etwaige Schadensfälle schriftlich folgende Erklärung eingehen:
a) bei erlittenen Eigenschäden des minderjährigen Vereinsmitgliedes wird auf Schadensersatzansprüche gegen Verein, Vorstand oder sonstige Vereinsmitglieder verzichtet,
b) für etwaige Fremdschäden, die vom minderjährigem Vereinsmitglied angerichtet werden, muß der Schadenverursacher und seine gesetzlichen Vertreter persönlich aufkommen,
c) bei Fremdschäden mit Drittansprüchen von außerhalb des Vereins, werden der Verein, der Vorstand oder sonstige Vereinsmitglieder durch den Schadenverursacher und durch seine gesetzlichen Vertreter persönlich von jedweder Haftung freigestellt.
Anspruchsverzicht, Haftungsübernahme und Haftungsfreistellung gelten nicht bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von Vorstandsmitgliedern oder von Vereinsmitgliedern, die im jeweiligem Einzelfall die Verantwortung tragen.
Der Minderjährige darf auch sonst keinesfalls schlechter gestellt werden, als ein volljähriges Vereinsmitglied.
§4 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Tod
2. durch Austritt
Der Austritt ist nur mit schriftlicher Kündigung und unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende möglich. Eine Rückerstattung gezahlter Beiträge für das laufende Jahr ist ausgeschlossen.
3. durch Ausschluß
Der Ausschluß kann erfolgen:
wenn ein Mitglied dem Zweck der Oldtimerfreunde Hallenberg e.V. oder gegen Beschlüsse in grober Weise zuwiderhandelt,
wenn ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand ist,
wenn ein Mitglied sich einer unehrenhaften Handlung oder eines der Oldtimerfreunde Hallenberg e.V. schädigenden Verhaltens schuldig macht.
Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand und ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluß kann der Betroffene innerhalb einer Frist von 14 Tagen beim Vorstand Beschwerde einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet endgültig die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§5 Beitragspflicht der Mitglieder
Die Höhe des Beitrages wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung genehmigt. Der Jahresbeitrag ist jährlich bis spätestens zum 31. März eines jeden Kalenderjahres fällig. Neue Vereinsmitglieder, die nach diesem Stichtag eintreten, haben den vollen Jahresbeitrag sofort zu entrichten.
Auf Weisung des Vorstandes können Vereinsmitglieder zu freiwilligen und unentgeltlichen Dienst- und Arbeitsleistungen verpflichtet werden.
Der Vorstand kann im Einzelfall über beitragsfreie Mitgliedschaften bzw. geringere Beitragspflichten sowie über Befreiung von Dienst- oder Arbeitsleistungen entscheiden.
Nähere Einzelheiten zu Beitragspflicht und Höhe der Beiträge regelt die Beitragsordnung.
§6 Organe
Die Organe der Oldtimerfreunde Hallenberg sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§7 Der Vorstand
Der Vorstand der Oldtimerfreunde Hallenberg e.V. sind:
-der 1. Vorsitzende
-der 2. Vorsitzende
-der Kassierer
-der Schriftführer
-2 Beisitzer
Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart . Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen worden sind.
Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung ( siehe § 8 Mitglieder-versammlung) gewählt.
Alle Mitglieder des Vorstandes der Oldtimerfreunde Hallenberg e.V. sind voll stimm- berechtigt. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden doppelt.
Aufgaben des Vorstandes sind neben der Erledigung der laufenden Geschäfte die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Herausgabe aktueller Informationen an die Mitglieder.
Die Vorstandsmitglieder werden mit Stimmenmehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt und zwar in folgendem Turnus:
1. Vorsitzender, Kassierer und 1 Beisitzer in Jahren mit ungerader Jahreszahl
2. Vorsitzender, Schriftführer und 1 Beisitzer in Jahren mit gerader Jahreszahl
Eine Wiederwahl ist zulässig. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende müssen zur technischen Beratung der Mitglieder in der Lage sein. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von 2 Mitgliedern zu unterschreiben ist.
§8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet in den ersten drei Monaten des Jahres statt. Alle Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich, mit einer Frist von 2 Wochen zu erfolgen. Anträge müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichtes sowie Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.
2. Entlastung des Vorstandes
3. Wahl eines Versammlungsleiters ( Wahlleiter ) zur Einteilung und Abwicklung der Vorstandswahlen.
4. Wahl des neuen Vorstandes
5. Wahl von 2 Kassenprüfern
(Die Kassenprüfer werden nur für ein Jahr gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören. )
6. Entscheidung über die eingereichten Anträge.
7. Anregungen an den Vorstand.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§9 Ausschüsse und Referate
Zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten kann der Vorstand Ausschüsse, Referenten und Beiräte bestellen.
§10 Verwendung der Beiträge/Finanzmittel
Die aufkommenden Beiträge und sonstige Finanzmittel z.B. Spenden oder Gelder aus Veranstaltungen oder Eintrittsgeldern sind ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke der Oldtimerfreunde Hallenberg e.V. zu verwenden.
Die Mitglieder des Vorstandes, der Ausschüsse und die Fachreferenten dürfen außer den ihnen entstandenen Kosten für die Wahrung der satzungsgemäßen Aufgaben keine Zuwendungen erhalten. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben die Rechnungslegung sachlich und rechnerisch zu prüfen und über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§11 Vereinsvermögen
Über das gesamte Vereinsvermögen, z.B. eventuell durch den Verein angeschaffte Fahrzeuge oder Geräte ist ein Bestandsverzeichnis anzulegen und fortzuführen.
Im Zuge der Kassenprüfung ist dieses Verzeichnis zu kontrollieren.
§12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§13 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung muß auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung angekündigt werden.
Die Satzungsänderung ist beschlossen wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.
§14 Auflösung der Oldtimerfreunde Hallenberg e.V.
Die Auflösung der Oldtimerfreunde Hallenberg e.V. bedarf des Beschlusses einer besonders zu diesem Zweck durch Einladung einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einberufungsfrist beträgt 4 Wochen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder dafür stimmen. Im Falle einer Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen. Die Anwesenden sind dann in jedem Fall mit einfacher Stimmenmehrheit beschlußfähig.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das vorhandene Vermögen einer gemeinnützigen Organisation zuzuführen.
Alle Geschäftsunterlagen müssen von einem Vorstandsmitglied nach den gesetzlichen Bestimmungen übernommen werden.
§15 Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Hallenberg, den 09. Februar 2010
Beitragsordnung zur Satzung der Oldtimerfreunde Hallenberg e.V. - Stand 23. Februar 2007
Die Oldtimerfreunde Hallenberg e.V. haben in ihrer ordentlichen Mitgliederversammlung am 23. Februar 2007 die folgende Beitragsordnung erlassen:
Der Beitrag beträgt für alle Mitglieder 10,00€ pro
Jahr.
Jugendliche unter 16 Jahren sind von der
Beitragspflicht befreit.
Hallenberg, den 23. Februar 2007

